Eigentümergemeinschaften warten jedes Jahr gespannt auf die Jahresabrechnung ihrer WEG-Verwaltung. Doch gibt es eine feste Frist?

Gesetzliche Grundlage:

Wirklich vieles ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, doch ob man es glaubt oder nicht, in den ganzen Paragraphen findet man keine einzige Frist für die Erstellung der Gesamt- und Einzelabrechnung. Dennoch gehört es zu den Aufgaben des Verwalters, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen.

Fristen in der Praxis:

  • In vielen Teilungserklärungen oder Verwalterverträgen wird eine Frist festgelegt – häufig bis 30.06. des Folgejahres.
  • Die Abrechnung ist oft Bestandteil der ordentlichen Eigentümerversammlung, die jährlich einberufen werden muss.
  • Als üblich gilt eine Erstellung innerhalb von 6 bis 9 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Tipp für Wohnungseigentümer:

Falls die Wirtschaftsplan- und Abrechnungserstellung sich verzögert, lohnt sich ein Blick in die Gemeinschaftsordnung oder den Verwaltervertrag. Meist hängt die Verzögerung nicht mit dem Unwillen der WEG-Verwaltung zusammen, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass noch nicht alle abrechnungsrelevanten Belege vorliegen. Insbesondere die Abrechnungen für die Heizkosten dauern erfahrungsgemäß leider einige Monate. Eine moderen WEG-Verwaltung befasst sich auch in diesem Punkt mit der Digitalisierung und eine Daten-Schnittstelle zu den Versorgern ist heute möglich und erlaubt eine frühere Erstellung der Jahresabrechnung.

Tipp für WEG-Verwalter:

Eine fristgerechte und transparente Abrechnung stärkt das Vertrauen der Eigentümer und erleichtert die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.