Die meisten Eigentümerinnen und Eigentümer kennen es nur so: Die Verwaltung lädt jährlich zur Eigentümerversammlung ein.
Was passiert aber, wenn die Verwaltung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen kann oder sich weigert?
Hier hilft ein Blick in das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), genauer gesagt in § 24.
Fehlt eine Verwaltung (weil diese möglicherweise den Vertrag kurzfristig gekündigt hat) oder weigert sich die Verwaltung pflichtwidrig eine Eigentümerversammlung einzuberufen, so kann dies auch durch den Verwaltungsbeirat erfolgen, sofern dieser gewählt wurde.
Ausnahmsweise sind aber auch die Eigentümerinnen und Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt und ein Verwaltungsbeirat fehlt. Das Einvernehmen sollte hierfür schriftlich vorliegen (siehe BGH, 10.06.2011 – V ZR 222/10)
Sie können sich nicht mit den anderen Eigentümmerinnen und Eigentümer auf die Einberufung einer Versammlung einigen? Dann bleibt Ihnen noch das Recht auf Erhebung einer Einberufungsklage (siehe Landgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.11.2021 -2-13 T 69/21).
Tipp für Eigentümerinnen und Eigentümer:
Denken Sie frühzeitig an eine Alternative, falls Ihre Verwaltung ausfällt.
Am einfachsten geht dies in Form eines Verwaltungsbeirats, da dieser sich über die Jahre hinweg bereits mit den Unterlagen der Verwaltung beschäftigt. Für den Verwaltungsbeirat wird über die Eigentümergemeinschaft in der Regel auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass hier keine Sorge besteht, dass eventuell eine Haftung mit dem Privatvermögen greift.
Alternativ kann natürlich auch per Beschluss eine Eigentümerin oder ein Eigentümer zur Einberufung einer Versammlung ermächtigt werden.
Ist Ihre Eigentümergemeinschaft verwalterlos? Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zur Einberufung einer Versammlung und Bestellung der WohnWert IQ GmbH als neue Verwaltung.