Heiße Sommer sind in Deutschland längst keine Ausnahme mehr. Die Zahl der Hitzetage steigt von Jahr zu Jahr und immer mehr Eigentümerinnen und Eigentümer stellen sich die Frage: Darf ich eine Klimaanlage einbauen lassen – und muss die Gemeinschaft das erlauben? Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt für Klarheit gesorgt.

Die Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) hat der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon anbringen zu lassen. Im entschiedenen Fall wollten Eigentümer in Berlin ein solches Gerät installieren, scheiterten damit aber zunächst an der Mehrheit in der Eigentümerversammlung sowie in erster Instanz vor dem Amtsgericht Pankow. Das Landgericht gab den Eigentümern anschließend recht und ersetzte den fehlenden Gestattungsbeschluss – inklusive konkreter Vorgaben zu Gerätetyp und Betriebsmodus. Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun in letzter Instanz.

Kern des Urteils: Da beim Einbau eines Splitgeräts in der Regel die Fassade durchbohrt wird, handelt es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die eines Gestattungsbeschlusses bedarf. Verweigert die Gemeinschaft diese Zustimmung, kann der einzelne Eigentümer sie im Wege der Beschlussersetzungsklage gerichtlich durchsetzen – vorausgesetzt, andere Eigentümer werden dadurch nicht unbillig beeinträchtigt. Die bloße Sorge vor künftigem Betriebslärm reicht dafür nach Auffassung des BGH in der Regel nicht aus. Maßgeblich ist stattdessen eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen auf beiden Seiten.

Wichtig für die Praxis:

Der BGH hat keinen Freibrief für jede Klimaanlage ausgestellt. Die konkrete Ausführung – Standort, Optik, Geräuschpegel – kann weiterhin an Bedingungen geknüpft werden. Für denkmalgeschützte Gebäude gelten gesonderte Vorschriften. Und sollte der spätere Betrieb tatsächlich zu Lärm oberhalb der Richtwerte aufweisen, bleiben den Nachbarn Abwehransprüche erhalten, die in der Regel zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen führen. Auch Mieter sind von dem Urteil nicht unmittelbar betroffen: Sie benötigen weiterhin die Zustimmung ihres Vermieters, der seinerseits die Gestattung der Gemeinschaft braucht.

Warum das Thema jetzt an Fahrt gewinnt

Die Sommer in Deutschland werden im Schnitt heißer, und lange Hitzeperioden sind längst Realität in der Wohnungswirtschaft. Fest installierte Klimageräte sind hierzulande bislang trotzdem die Ausnahme, entsprechend groß ist der Nachholbedarf – und entsprechend häufig wird das Thema künftig auf Eigentümerversammlungen landen.

Besonders betroffen sind Dachgeschosswohnungen: Sie heizen sich durch die direkte Sonneneinstrahlung auf das Dach im Sommer stärker auf als Wohnungen in mittleren Stockwerken und gelten ohne Kühlung häufig als besonders unangenehm in der warmen Jahreszeit. Gleichzeitig sind Dachgeschosswohnungen wegen Loggien, Dachterrassen und Weitblick bei Käufern und Mietern nach wie vor sehr gefragt. Eine rechtssichere Möglichkeit zur Klimatisierung kann diese Attraktivität weiter steigern und wirkt sich unmittelbar auf den Wiederverkaufs- und Vermietungswert solcher Einheiten aus.

Unsere Empfehlung für Ihre Eigentümergemeinschaft

Statt einzelne Anträge von Fall zu Fall zu entscheiden, empfiehlt es sich, das Thema Klimaanlage proaktiv anzugehen: Ein genereller Gestattungsbeschluss mit klaren Vorgaben zu Montageort, Optik, Lärmgrenzwerten sowie Wartungs- und Rückbaupflichten – schafft Gleichbehandlung für alle Eigentümer und beugt langwierigem Streit vor.

Gerne unterstützen wir Sie als Verwaltung dabei, eine solche Regelung für Ihre Gemeinschaft zu erarbeiten und zu beschließen. Sprechen Sie uns an.

(Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.)